AGB 2018-05-23T14:36:31+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen „Kristall Finanz GmbH“ – Vermögensberater

§ 1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen dem Finanzdienstleister und dem Klienten. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Klienten, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen, ein- schließlich der bloßen Analyse des Klienten Vermögens zum Inhalt haben.
(2) Der Klient erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Auftragsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Finanzdienstleister und dem Klienten, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
§ 2. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Klienten
(1) Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Klient verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Klient ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Klienten erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Finanzdienstleister ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Klienten machen.
§ 3. Vergütung
(1) Sämtliche vom Finanzdienstleister erbrachten Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Banken, Fahrzeiten) werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 150,- zzgl. 20 % USt verrechnet, wobei als kleinste Verrechnungseinheit 1/2 Stunde vereinbart wird.
(2) Fahrtkosten und Tagesdiäten werden entsprechend den steuerlich anrechenbaren Sätzen weiterverrechnet.
(3) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal mit 10 % des Honorars gemäß Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(4) Das Honorar ist vom Klienten sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, ist der Finanzdienstleister berechtigt, das Honorar monatlich in Rechnung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 10,5 % p.a. verrechnet. Ferner verpflichtet sich der Klient, im Fall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen.
§ 4. Laufende Betreuung
(1) Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden Beratung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Klienten auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs. 1 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
(b) der Klient mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
(c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen.
§ 5. Mitteilungen an den Klienten
(1) Die Erteilung von Vermittlungsaufträgen hat schriftlich, nach vorheriger Beratung durch den Finanzdienstleister zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder E-Mail ist nur dann gültig, wenn der Klient sein Einverständnis damit ausdrücklich und schriftlich erklärt. E-Mails gelten als schriftliche Erklärung.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Vermittlungsaufträge des Klienten unverzüglich, spätestens jedoch ab der Entgegennahme des Vermittlungsauftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durch- zuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Klienten stammen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt, am Durch- führen gehindert ist oder das Konto des Klienten nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Klienten hievon ehest möglich zu informieren.
(3) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, dem Klienten über die Ergebnisse seiner Tätigkeit laufend – je nach Sachlage – Bericht zu erstatten und dem Klienten alle relevanten Urkunden zu übermitteln.
(4) Als Zustelladresse gilt die dem Finanzdienstleister zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(5) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Finanzdienstleister eine Haftung nur dann, wenn er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Finanzdienstleister als zugestellt.
§ 6. Urheberrechte
Der Klient anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.
§ 7. Offenlegung von Unterlagen, Haftung
(1) Der Klient verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für eine korrekte Erfüllung des Auftrags durch den Finanzdienstleister erforderlich sind, wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Finanzdienstleister möglich ist.
(2) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Klienten die entsprechenden Schlussfolgerungen zu treffen und das Konzept zu erstellen. Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Klienten Informationen oder Auskünfte nicht erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind.
(3) Der Finanzdienstleister haftet für allfällige Schäden des Klienten nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung des Finanzdienstleisters und seiner Erfüllungsgehilfen für bloß leicht fahrlässig zugefügte Schäden wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist in allen Fällen ausgeschlossen. Für Konsumenten i.S.d. KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(4) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Vergütung, die dem Finanzdienstleister in den vergangenen sechs Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Klienten ausgezahlt wurden; die Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von EUR 50.000,- begrenzt. Sofern der Klient kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
(5) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Klienten ausdrücklich gewünscht ist.
(6) Der Finanzdienstleister ist kein Steuerberater und ist daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die empfohlene Veranlagungsform auch die für den Klienten steuerlich günstigste ist. Dem Klienten wird empfohlen, sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen.
§ 8. Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Klienten bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Ausdrücklich davon ausgenommen sind, bei gezogene und/oder involvierte Partner der auritas Finanz Management GmbH. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu über- binden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Klient ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden.
§ 9. Vollmachtserteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bevollmächtigt der Klient den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Klient den Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen und diese Institute gegen- über dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
§ 10. Rücktrittsrechte des Klienten
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Klient berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er inner- halb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 11. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Klienten unterliegen österreichischem Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich das sachlich für 6020 Innsbruck zuständige Gericht. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ÖVM-Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Erteilung eines jeden Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz: „Versicherungsmakler“) als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr zwischen beiden bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
2. Allgemeines
Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
3. Pflichten des Versicherungsmaklers
1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz.
2. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers, soweit im Einzelfall nicht dadurch ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz Österreich beschränkt.
3. Gegen Unternehmen gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG als abgedungen.
4. Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z. 7 (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde auf Österreich beschränkt.
4. Pflichten des Versicherungskunden
1. Der Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereichs, Auslandstätigkeit etc.
2. Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesitigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
3. Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
5. Haftung des Versicherungsmaklers
1. Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird außer gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) – eine Haftungsgrenze von € 1.000.000,- für den einzelnen Schadensfall bzw. € 1.500.000,- für sämtliche Schäden eines Jahres vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet – sofern der Versicherungskunde nicht als Konsument (§ 1 KSchG) zu behandeln ist – jedoch höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
2. Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem Versicherungskunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
3. Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schaden zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
5. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlichen erteilten Aufträgen kann außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) – keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
6. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründeten Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
6. Provision – Honoraranspruch
1. Eine Provision steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – seitens des Versicherungskunden nicht zu. Dies gilt auch hinsichtlich eines allfälligen Honoraranspruches des Versicherungsmaklers für erbrachte Beratungsleistungen. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
2. Sofern der Versicherungsmakler für den Versicherungskunden als Schadenstreuhänder oder Schadensberater tätig wird, gebührt dem Versicherungsmakler ein Honorar gemäß Bestimmungen über die Berater in Versicherungsangelegenheiten.
7. Geheimhaltung- Datenschutz
1. Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
2. Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automatisch unterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergeben werden.
8. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung gelten sowie der AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedigungen berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.
4. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.